regelmäßige Arbeitsstätte bei Fahrtätigkeit im Werksverkehr

  • Frage #106260 vom 11.01.2012 - 12:10 Uhr
  • Thema: Einkommensteuer
  • Einsatz: € 25,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Sehr geehrte Damen und Herren,

Anerkennung von VMA als LKW-Fahrer im Werksverkehr und Nachweis der regelmäßigen Arbeitsstätte:
- LKW-Fahrer im Werksverkehr eines Spirituosenherstellers fährt immer wöchentlich Sonntags 20.00 Uhr vom Wohnort ab und kehrt immer Freitags bis 18.00 Uhr wieder zum Wohnort zurück
- die Arbeitsstätte wird dabei 22.00 Uhr Sonntags verlassen und die Ware wird ausgefahren, innerhalb der Woche wird in dieser Arbeitsstätte wieder geladen (ohne feste Tage, da keine festen Touren existieren); bis zu einer BP im Betrieb wurden die VMA von Sonntags bis Freitags durchgezahlt, seit 2010 nicht mehr, da als regelmäßige Arbeitsstätte der Firmenhof angenommen wird und gleichzeitig der VMA-Zeitraum unterbrochen wird; die fehlenden VMA sollten nunmehr in der EKST-Erklärung geltend gemacht werden, da der AN vom Heimatort von Sonntags bis Freitags entfernt ist
- das Gesetz sieht hier die regelmäßige Arbeitsstätte als Beginn und Ende von VMA-Zeiträumen vor. Wie kann die Begründung und gesetzliche Beweisführung lauten für ununterbrochenen VMA-Anspruch bei Fahrtätigkeit im Fernverkehr im Werksverkehr (vom FA gefordert), welcher nicht durch das Aufsuchen / Beladen auf dem Firmenhof unterbrochen wird. Gilt hier immer die regelmäßige Arbeitsstätte oder der Wohnort?

Antwort vom 30.01.2012 - 09:29 Uhr

Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Der LKW-Fahrer über eine Fahrtätigkeit aus. Für die in diesem Zusammenhang geltend zu machenden VMA hat der BFH durch Urteil 24.02.2011 (VI R 66/10) seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2005 geändert: Die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen ( § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG ) findet bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung. Der BFH hat klargestellt, dass die Begrenzung durch die 3-Monatsfrist nur für Tätigkeitsstätten an einer ortsfesten Einrichtung gilt.

Die Rechtsprechung, die zu einer Tätigkeit auf einem Schiff ergangen ist, ist auch für LKW-Fahrer anzuwenden, da hier ebenso eine Fahrtätigkeit vorliegt. Zugrundegelegt wird für die VMA die Abwesenheit von der Wohnung!!

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Auführungen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater