Rentenbesteuerung

  • Frage #106213 vom 30.11.2011 - 15:47 Uhr
  • Thema: Einkommensteuer
  • Einsatz: € 50,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Ich bin seit diesem Monat Rentnerin und war überwiegend Teilzeit beschäftigt. Nach dem Alterseinkünftebesteuerungsgesetz sind somit 62% meiner Rente steuerpflichtig. Mein Mann bezieht als ehemaliger Beamter seit 2005 Pension, die zu 100% zu versteuern ist (abzügl.des Versorgungsfreibetrags plus Zuschlag zu diesem). Wir sind gemeinsam veranlagt. Da meine 62% Rente nun der Pension meines Mannes zugeschlagen werden, fallen hierfür (umgerechnet) Steuern an, die ich persönlich als völlig ungerecht empfinde. Wenn mein Mann 2005 als Rentner in den Ruhestand gegangen wäre, wären 50% seiner Rente zu versteuern, womit meine Steuerpflicht natürlich viel geringer wäre. Seine Pensionsbesteuerung war immer bekannt und geht in Ordnung (obwohl auch hier in den letzten Jahren große Abstriche erfolgt sind).
Mein zu versteuernder Rentenanteil sollte aber durch den Beamtenstatus meines Mannes doch keine Beeinträchtigung erfahren dürfen.? Auf meine Anfrage bei unserem zuständigen Finanzamt erhielt ich die Auskunft, dass das eben so sei und nichts zu machen wäre.
Ich fühle mich durch den Zuschlag von 62% meiner Rente zur Pension meines Mannes gegenüber anderen Rentnern ungerecht behandelt und frage an, welche Möglichkeiten ich hier habe.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort vom 30.11.2011 - 16:50 Uhr

Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die seit dem 1.1.2005 geltende Rentenbesteuerung basiert auf dem Alterseinkünftegesetz. Grundlage für dieses Gesetz war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002. Grundlage für die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts war der Umstand, dass Beamtenpensionen voll versteuert wurden, Altersrente jedoch nur mit dem Ertragsanteil, der in der Regel zwischen 25% und 34% lag, d.h. von der Altersrente wurden zwischen einem Viertel und einem Drittel versteuert (je nach Eintrittsalter), während die Beamtenpension immer voll versteuert wurde.

Diese ungleiche Besteuerung wurde vom Gericht als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes angesehen.

Das Bundesverfassungsgericht gab in 2002 dem Gesetzgeber auf, diesen Zustand ab dem 1.1.2005 zu ändern. Für Bestandsrentner erhöhte sich somit der Ertragsanteil, der seit dem1.1.2005 in einen Besteuerungsanteil umbenannt wurde, von den 25% oder 34% auf 50% was ebenfalls zu einer höheren steuerlichen Belastung führte.

In Ihrem Fall beträgt der Besteuerungsanteil 62% , da der Renteneintritt in 2011 erfolgt ist. Ab dem Jahr 2040 (bei Renteneintritt), ist dann die Rente zu 100% zu versteuern. Im Gegenzug können dann Altersvorsorgeaufwendungen bis zum Jahr 2025 zu 100% bei einem Höchstbetrag von 20.000 Euro (bei Ehegatten 40.000 Euro) abgezogen werden.

Dass dadurch für Sie durch Ansatz des Besteuerungsanteils von 62% eine höhere Steuerbelastung entsteht, ist vom Gesetzgeber so gewollt, auch wenn Sie dies berechtigter Weise als ungerecht empfinden. Nur Gerechtigkeit gibt es im Steuerrecht nicht.

Da auch das Alterseinkünftegesetz verfassungskonform ist, war die Auskunft des Finanzamtes richtig.

Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu könnnen.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater