Rückstellung/Rücklagen f. ausstehende Honorarzahlungen

  • Frage #106267 vom 17.01.2012 - 13:17 Uhr
  • Thema: Finanzbuchhaltung
  • Einsatz: € 30,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich führe eine IST-Buchhaltung, also statt nach Rechnungsdatum wird bei mir nach Zahldatum gebucht.

Für die Einkommenssteuererklärung erstelle ich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Jetzt zu meinem Problem:
Ich habe versäumt, die Honorarrechnungen, die ich noch im Jahr 2011 erhalten habe, noch im Jahr 2011 zu begleichen.

Ich möchte in der EÜR 2011 den Honorarbetrag berücksichtigen.

Wie kann ich es noch reinbringen?

Wäre evtl. eine Rückstellung für dieses Honorar möglich? Wenn ja, kann ich die Rückstellung incl. MwSt. berücksichtigen?

Oder kann ich es ausnahmensweise nach Rechnungsdatum verbuchen?

Für die Beratung danke ich schon jetzt.

Antwort vom 17.01.2012 - 14:05 Uhr

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie den Gewinn aus Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs.3 EStG ermitteln, dann gilt § 11 EStG.

Wenn die Honorarausgaben Betriebsausgaben darstellen, dann sind diese nach § 11 Absatz 2 Satz 1 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Wenn Sie die Betriebsausgaben erst in 2012 für das Jahr 2011 tätigen, dann sind Sie im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG auch erst in 2012 abzugsfähig.

Eine Ausnahme gilt nach § 11 Absatz 2 Satz 2 EStG für regelmässig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, bezahlt werden. Dabei versteht man unter einem kurzen Zeitraum eine Zahlung bis zu 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres. Derartige Zahlungen könnten dann dem Jahr 2011 zugeordnet werden.

Die Bildung einer Rückstellung ist nur bei Bilanzierung im Sinne des § 4 Abs. 1 und § 5 EStG möglich. Hier wäre die Überprüfung eines Wechsels der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 EStG zur Bilanzierung notwendig, wobei aber Hinzurechnungen und Kürzungen berücksichtigt werden müssen, was sich eventuell auch nachteilig auswirken kann.

Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber, Ihnen geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater