Sozialabgaben / Lohnsteuerabzug
- Frage #106258 vom 10.01.2012 - 21:30 Uhr
- Thema: Lohnabrechnung
- Einsatz: € 20,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Wir hatten als Urlaubsvertretung einen Schüler in den Ferien/Sommerferien beschäftigt.
DieBbeschäftigungsdauer erstreckte sich mehrmals ( 3 mal ) auf 15 Kalendertage bei der selben Person.
Insgesamt also 45 Tage.Der Schulnachweis wurde erbracht.
Wir haben dem Schüler in den betroffenen drei Monaten jeweils 840 Euro ausbezahlt. Die Zahlung erfolgte netto. Eine Lohnsteuerkarte wurde nicht vorgelegt.Eine Pauschalierung erfolgte nicht.
Der Betrag konnte so ausbezahlt werden ( ohne Lohnsteuer/Renten u. Arbeitslosen/Krankenver.)
da es sich nach unserer Meinung um einen Schüler der in der Ferienzeit arbeitet handelt und diese bei dieser Betragshöhe nicht Sozialversicherungs/Lohnsteuerpflichtig sind.
Eine Gefährdung der Familienvericherung/Mitversicherung und Kindergeldzahlung ergab sich nach unserer Meinung auch nicht.
Leider hat unsere Buchhalterin da Zweifel angemeldet.

Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Ich gehe bei der Beantwortung davon aus, dass es sich um einen Schüler an einer allgemeinbildenden Schule handelt.
Der Schüler, der in den Ferien arbeitet, fällt meistens unter die "kurzfristige Beschäftigung" und ist deshalb sozialversicherungsfrei - dabei ist aber die Grenze von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr zu beachten. Dies ist hier der Fall, wenn die Arbeitszeit von vorneherein so vereinbart wird. Dies ist jedoch die ausschließlich sozialversicherungsrechtliche Lösung. Ein Sozialversicherungsmeldung muss dennoch erfolgen.
Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist uneingeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die Möglichkeit, ihn steuerfrei unter Vorlage einer Freistellungsbescheinigung des Finanzamts zu zahlen, existiert nicht. Vielmehr gilt das übliche Steuerabzugsverfahren über die Lohnsteuerkarte bzw. es besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer – ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte – mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % des Arbeitslohns zu erheben.
Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung: der Arbeitnehmer wird bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt und die Dauer der Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen; außerdem darf der durchschnittliche Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € je Arbeitstag und 12 € je Arbeitsstunde nicht übersteigen; wird die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich, entfällt die Begrenzung des Arbeitslohns auf durchschnittlich 62 € je Arbeitstag). Außerdem werden Solidaritätszuschlag (5,5 % des Lohnsteuerbetrags) sowie ggf. Kirchensteuer fällig.
Die Anmeldung bei der Sozialversicherung ist auch notwendig, um die erforderlichen Beiträge an die Berufsgnossenschaft zu entrichten. Das Unfallrisiko sollten auf sich nehmen, um ein paar Euros zu sparen.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater