überlassenens Grundstück beim Verkauf besteuert?

  • Frage #106026 vom 11.04.2011 - 20:56 Uhr
  • Thema: Immobilienbesteuerung
  • Einsatz: € 25,00 (Rechnung per E-Mail)
  • Status: Beantwortet

Ich habe von meine Eltern 2003 eine Grundstücksfläche aus Familienbesitz notariell überschrieben bekommen (unentgeltlich). 2010 würde der Grund vemessen und ich als Eigentümer endgültig im Grundbuch eingetragen.

Jetzt möchte ich es verkaufen und das Geld wiederum für einen Hauskauf einsetzen.

Muss ich für den Grundstücks-Verkauf Steuern bezahlen (Spekulationssteuer, Kapitalerstragssteuer o.ä. ...) und wenn ja in welcher Höhe, bei einem Verkaufswert von 70.000 Euro?

Beantwortung bitte nur durch Steuerberater

Antwort vom 11.04.2011 - 21:27 Uhr

Steuerberater Dipl.-Finanzwirt (FH) Michael Herrmann

Severinstr. 175 - 177, 50678 Köln
Telefon: 0221/3 48 91 09, Fax: 0221/3 10 18 19


Sehr geehrte Frau Kiermeier,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Der Verkauf von Grundvermögen unterliegt gemäß § 23 Einkommensteuergestez der Einkommensteuer, wenn zwischen dem entgeltlichen Erwerb und dem Verkauf mehr als 10 Jahre vergangen sind. Maßgeblich ist hierbei der jeweilige Zeitpunkt der obligatorischen Rechtsgeschäfte (Notarverträge), nicht der Zeitpunkt von EIntragungen.

In Ihrem Fall ist insbesondere die Erfodernis der Entgeltlichkeit zu beachten. Der Erwerb im Rahmen einer Schenkung ist nicht entgeltlich und daher für Bemessung der Frist nicht maßgeblich. Die Vorbesitzzeit der Eltern wird mit einbezogen, sodass die Besitzzeit Ihrer Eltern und Ihre besitzzeit addiert werden. Erst wenn dieser Zeitraum unter 10 Jahren ab Veräußerung liegt, handelt es sich um einen steuerpflichtigen Verkauf.

Sollte der Zeitraum mehr als 10 Jahre betragen, ist die Veräußerung steuerfrei. Ist er kürzer sind vom Veräußerungserlös noch die Anschaffungskosten Ihrer Eltern abzuziehen. Nur der Mehrerlös ist steuerpflichtig. Welchem Steuersatz der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft unterliegt, ist von Ihrem übrigen Einkommen und dem persönlichen Einkommensteuersatz abhängig und daher hier nicht abzuschätzen.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater