Unbezahlte Überstunden zur Krisenbewältigung steuerlich absetzbar?
- Frage #106352 vom 10.04.2012 - 23:43 Uhr
- Thema: Steuerrecht
- Einsatz: € 40,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet
Guten Abend,
während der Wirtschaftskrise der vergangenen Jahre wurde im Unternehmen, in dem ich arbeite, eine Betriebsvereinbarung zur Krisenbewältigung abgeschlossen. Darin wurde vereinbart, dass jeder Mitarbeiter eine bestimmte hohe zweistellige Anzahl unbezahlter Überstunden einbringen muss, um Entlassungen zu vermeiden.
(Diese Stunden wurden einmalig vom bestehenden Arbeitszeitkonto abgezogen.)
Da das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zwingend an die unbezahlten Überstunden gekoppelt war, sehe ich sie im Sinne eines „geldwerten Nachteils“ als Werbungskosten.
- Können die Stunden steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden?
- Mit welchem Verrechnungssatz wären sie anzusetzen? (z.B. Bruttostundenlohn oder effektiver Stundenlohn nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben?)
- Gibt es einen Paragraphen oder ein Steuerurteil, auf das ich mich berufen kann, falls der Finanzbeamte anderer Meinung ist?
Vielen Dank im Voraus.
Antwort vom 11.04.2012 - 09:23 Uhr
Schwabstr. 40, 71229
LeonbergTelefon: 07152 / 23331, Fax: 07152 / 22709
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
In Ihrem Falle handelt es sich bzgl. der nicht vergüteten Überstunden um entgangene Einnahmen. Entgangene Einnahmen sind keine Werbungskosten ( s. BStBl. II 1981,160 ) und können niemals Werbungskosten sein, denn bei einer Vergütung der Überstunden würden Sie auch mehr Lohnsteuer bezahlen. Dadurch, dass die Überstunden nicht vergütet werden, zahlen Sie auch weniger Lohnsteuer. Dies ist dann der Steuerausgleich für die nicht vergüteten Überstunden.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber trotzdem Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Einmalige Nachfrage des Fragestellers am 14.04.2012 - 16:14 Uhr
Sehr geehrter Herr Stiller,
wie schon beschrieben hat hier folgendes (per Betriebsvereinbarung vereinbartes) Geschäft stattgefunden:
1. Der Arbeitgeber sagte schriftlich eine Beschäftigungsgarantie (trotz Wirtschaftskrise) zu.
2. Die Bezahlung für diese Zusage erfolgte von mir nicht in der Einheit „Euro“, sondern in der Einheit „Arbeitsstunden“.
Die „schriftlich zugesagte Beschäftigungsgarantie“ (1.) erfüllt die Werbungskosten-Bedingung „...zur Sicherung und Erhalt der Einnahmen“.
So bleibt die Werbungskosten-Bedingung „...Aufwendung..“ zu prüfen:
Aus der Steuerliteratur ist zu entnehmen, dass „Aufwendungen“ im Sinne von „Ausgaben“ verstanden werden. Als „Ausgaben“ wiederum zählen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert existieren und vom Steuerpflichtigen abfließen.
Eine Dienstleistung wie „X Arbeitsstunden“ (2.) zählt im Sinne von §8 EStG als Geldeswert.
Würde mein Arbeitgeber mir monatlich für 5 Stunden eine Reinigungskraft für meine Privatwohnung zur Verfügung stellen ,so müsste ich dies eindeutig als Geldeswert bzw. als Einnahme versteuern.
Somit sehe ich auch die Werbungskosten-Bedingung „...Aufwendung..“ als gegeben.
Was spricht gegen diesen Standpunkt?
Vielen Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen,
Antwort des Beraters auf die Nachfrage am 15.04.2012 - 10:47 Uhr
Sehr geehrter Ratsuchender,
wie ich Ihnen bereits in meiner Antwort mitgeteilt habe, liegen keine Werbungskosten vor.
Der Verlust eines Gehaltsanspruchs stellt keinen Aufwand dar, sondern es handelt sich um entgangene Einnahmen. Entgangene Einnahmen sind nach der Rechtsprechnung niemals Werbungskosten.
Nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Keine Aufwendungen und damit keine Werbungskosten liegen vor, wenn Einnahmen dadurch entgehen, daß darauf verzichtet wird oder verzichtet werden muß, den Tatbestand der Einkunftserzielung zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Dezember 1977 VI R 102/75, BFHE 124, 189, BStBl II 1978, 216).
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater