Verrechnung von Veräußerungsgewinnen(keine Aktien)mit Verlustvortrag
- Frage #105589 vom 25.03.2010 - 20:38 Uhr
- Thema: Vereinsbesteuerung/Gemeinnützigkeit
- Einsatz: € 30,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

ich habe einen höheren Verlustvortrag und kann meines Wissens Veräußerungsgewinne aller Wertapierarten, die nicht unterjährig mit Verlusten verrechnet werden konnten, bis 2013 mit den alten Verlusten verrechnen, Zinsen und Dividenden aber nicht. Die Steuerbescheinigungen und Erträgnisaufstellungen meiner Banken sind aber in diesem Jahr so pauschal gehalten, daß keine Differenzierung zwischen Zinsen etc. und Veräußerungsgewinnen gemacht worden ist. Wie kann ich in meiner Einkommenssteuererklärung die verbliebenen Veräußerungsgewinne aus Wertpapierverkäufen mit den alten Verlusten verrechnen, um die dafür gezahlte Abgeltungssteuer zurückzuerhalten. Ich finde auch in der Anlage Kap keine entsprechende Zeile für diesen Eintrag. Ich bitte um Ihren Rat.

Sehr geehrte Dame !
In § 23 Abs. 3 Sätze 9-10 EStG ist geregelt, dass Verluste i. S. des § 23 EStG (Private Veräusserungsgeschäfte) in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung ("Altveräußerungsverluste" aus § 23 EStG) sowohl aus Immobilien als auch aus sonstigen Wirtschaftsgütern für eine Übergangszeit bis 2013 mit bestimmten Veräußerungsgewinnen aus § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden dürfen. Hierbei ist die Verrechnungsmöglichkeit ausdrücklich nur mit Veräußerungsgewinnen und nicht mit laufenden Kapitaleinnahmen zugelassen.
Den Antrag auf Verlustverrechnung stellen Sie durch einen Eintrag in der Zeile 59 der Anlage KAP. Die Verluste ergeben sich aus der gesonderten Feststellung zum 31.12.2008 und müssen nicht ins Formular eingetragen werden.
Um die Kapitalerträge korrekt in die Anlage KAP 2009 einzutragen, entnehmen Sie diese den entsprechenden Kontoauszügen, Abrechnungen, etc. Ihrer Bank. Oder Sie lassen sich eine Erträgnisaufstellung über alle Kapitalerträge von Ihrer Bank ausstellen. Ab 2009 stellen die Banken diese Aufstellungen grds. nur noch nach Aufforderung aus, da die Angaben im Normalfall wegen der Abgeltungsteuer nicht benötigt werden.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen werden.
Mit freundlichen Grüssen
Diplom-Betriebswirt
Dietmar Schroeder
Steuerberater
hilfreich