Versteuerung einer "Auslöse" aus dem Arbeitsverhältnis durch neuen AG
- Frage #105695 vom 01.06.2010 - 17:52 Uhr
- Thema: Lohnabrechnung
- Einsatz: € 30,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werde in den nächsten Tagen mein aktuelles Arbeitsverhältnis mit meinem aktuellen AG kündigen. Nach Kündigung hat mein aktueller AG das Recht von mir aus einer Weiterbildungsvereinbarung ca. 20.000€ zu fordern. Mein neuer AG hat sich vertraglich bereit erklärt diese Forderung zu übernehmen, wohingegen ich mich verpflichte eine gewisse Zeit dort zu bleiben. Ob die Zahlung von meinem neuen AG direkt an den alten AG fließt oder ich "dazwischengesachaltet" bin kann noch definiert werden.
Für mich stellt sich die Frage, was hieraus für steuerliche Konsequenzen entstehen. Sollten die ca. 20.000 € also Lohn qualifiziert werden, müsste ich Lohnsteuer SV KV usw. zahlen, was für mich ein großes finanzielles Problem wäre. Daher die Frage: Mit was für steuerlichen Belastungen habe ich zu rechnen und wie können diese ggf. umgangen werden?
Ich freue mich auf Ihre Antwort!
Besten Dank und viele Grüße

Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Es handelt sich in Ihrem Falle um eine Rückzahlung von versteuertem Arbeitslohn. Die Rückzahlung stellt eine negative Einnahme dar, die im Jahr der Rückzahlung mit Ihren positiven Einkünften verrechnet wird. Da Sie im Zeitpunkt der Rückzahlung nicht mehr in Diensten des alten Arbeitgebers stehen, kann der zurückgezahlte Betrag in Höhe von 20.000 Euro als Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Dies müssen Sie beim Finanzamt durch Abgabe eines Lohnsteuer-Ermässigungsantrages beantragen. Dadurch wird im laufenden Jahr Ihre Lohnsteuer gemindert.
Sozialversicherungsrechtlich haben Sie und Ihr alter Arbeitgeber einen Anspruch - jeder für sich - einen Erstattungsanspruch für den Beitragsanteil (§ 23 Abs. 3 SGB IV). Anträge auf Rückzahlung der Beitragsanteile sind bei der für Sie zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle zu richten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater