Zusammenführung zweier Immobilientransaktionen in eine
- Frage #106361 vom 19.04.2012 - 07:10 Uhr
- Thema: Immobilienbesteuerung
- Einsatz: € 100,00 (Rechnung per E-Mail)
- Status: Beantwortet

Mein Anliegen ist die steuerliche Gestaltung eines Grundstückverkaufs in Potsdam.
Sachlage: ich habe ein Kaufangebot für 251.000 EUR. Im Gegenzug habe ich vor, vom Käufer (eine renommierte Baufirma aus Berlin) eine der ETW zu erwerben, die er auf dem Grundstück bauen möchte. Kaufpreis dafür wird zwischen 180.000 und 200.000 EUR liegen.
Frage: Ist eine steuerliche Gestaltung denkbar, die uns das doppelte Abführen der Grunderwerbsteuer erspart? Statt 8.785 EUR vom Käufer uns später nochmal bis zu 7.000 EUR von mir, nur einmalig 1.785 EUR seitens des Käufers, zu entrichten auf den "Delta-Erwerb" von Grundstück minus Wert der ETW?

Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Hier greift § 16 Abs. 2 Ziff. 1 GrEStG, der wie folgt lautet:
„Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,
1.
wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Ist für den Rückerwerb eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich, so muß innerhalb der Frist die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch beantragt werden.“
Die Rückübertragung führt zu einer echten Rückgängigmachung des Erwerbs, wobei Veränderungen im tatsächlichen Zustand innerhalb des Zweijahreszeitraums, z.B. duch die Bebauung des Grundstücks,eine Anwendung der Vorschrift nicht ausschließen.
Wenn Sie das Grundstück in 2012 an den Bauträger verkaufen und innerhalb des Zweijahreszeitraums vom Bauträger eine ETW zurückkaufen, dann fällt insoweit überhaupt keine Grunderwerbsteuer an.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater